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Unzulässige Fragen im Vorstellungsgespräch: So reagieren Sie richtig

Unzulässige Fragen im Vorstellungsgespräch – Eigentlich lief alles perfekt: Die Bewerbungsunterlagen waren einwandfrei, der Bewerber hervorragend qualifiziert, und schließlich rief der Personaler an und lud zum Vorstellungsgespräch ein. Mehr noch – er machte einen ausgesprochen sympathischen Eindruck. Bestens vorbereitet ging es zum Jobinterview. Fragen nach der Motivation zum Wechsel und Lücken im Lebenslauf konnten nicht mehr schrecken, und auch gegen Stressfragen war der Bewerber gewappnet. Eigentlich konnte nichts mehr schiefgehen. Eigentlich… Denn was der Bewerber im Vorstellungsgespräch zu hören bekam, brachte ihn nun doch ins Schleudern: „Waren Sie schon einmal im Gefängnis?“ „Leiden Sie unter einer Krankheit?“ oder gar: „Wie viele Partnerinnen hatten Sie schon?“ Eine Unverschämtheit, dachte er. Doch aufbrausend zu reagieren hätte für ihn das Aus bedeutet. Also er die Fragen wahrheitsgemäß – und ging mit einem höchst unguten Gefühl nach Hause.

Fragen provozieren, manche bleiben reine Provokation. Michael Marie Jung (*1940), Professor, deutscher Hochschullehrer, Führungskräftetrainer, Coach und Wortspieler

Wie reagieren Sie am besten auf unzulässige Fragen im Vorstellungsgespräch?
Das ist nicht mit einem Satz zu beantworten. Es gibt unzulässige Fragen, aber auch ausnahmsweise zulässige Fragen. Dies zu unterscheiden ist für den Bewerber enorm wichtig.

Wenn mir eine klar unzulässige Frage gestellt wird – sollte ich die Antwort verweigern?
Das wäre möglich, aber im Vorstellungsgespräch nicht klug. Besser wäre es, hier mit einer schlagfertigen Lüge zu antworten.

Können mir aus der Lüge keine Nachteile entstehen?
Das wäre nur dann der Fall, wenn der Arbeitgeber ein Auskunftsrecht hat, zum Beispiel bei einer ausnahmsweise zulässigen Frage.

Welche Nachteile können mir entstehen, wenn ich eine zulässige Frage falsch beantworte?
Die Folgen können unter Umständen gravierend sein. Das Arbeitsverhältnis kann aufgelöst werden und der Arbeitgeber kann Sie sogar auf Schadensersatz verklagen.

Kann ich gegen den Arbeitgeber vorgehen, wenn er mir eine unzulässige Frage stellt?
Das ist in bestimmten Fällen möglich. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt vor verschiedenen Fragestellungen. Sie können den Arbeitgeber also im Anschluss an das Vorstellungsgespräch gerichtlich belangen.

Unzulässige Fragen im Jobinterview

Folgende Fragen sind ohne Ausnahme generell unzulässige Fragen im Vorstellungsgespräch und dürfen Sie mit einer Lüge beantworten:

  • Fragen nach dem Familienstand
  • Lohnpfändungen – soweit es sich nur um geringfügige Pfändungen handelt
  • Fragen nach dem Alter. Diese Frage ist nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz untersagt. Fragen nach der Berufserfahrung und Berufsjahren müssen hingegen wahrheitsgemäß beantwortet werden.
  • Fragen nach der ethnischen Herkunft. Auch diese verstoßen gegen das AGG. Fragen nach der Muttersprache sind hingegen zulässig.

Unzulässige Fragen, die ausnahmsweise zulässig sein können

Hier ist besondere Vorsicht angebracht, denn je nach Fallgestaltung kann die Frage entweder unzulässig oder zulässig sein. Es ist wichtig, sich im Vorfeld genau zu informieren.

  • Fragen zur Schwangerschaft sind grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme besteht, wenn sich die Bewerberin für eine Stelle interessiert, die der Arbeitgeber ausdrücklich zur Schwangerschaftsvertretung eingerichtet hat.
  • Fragen nach dem Glauben oder der politischen Überzeugung sind ebenfalls unzulässig. Institutionen wie Kirchen oder politische Parteien haben jedoch ein berechtigtes Interesse daran, zu erfahren, ob sich die Überzeugung des Arbeitnehmers mit der eigenen Ausrichtung deckt.
  • Eine Frage nach der Behinderung ist unzulässig, soweit die Behinderung nicht hinderlich bei der Ausübung der Tätigkeit sein kann.
  • Über Krankheiten muss der Arbeitnehmer keine Auskunft geben, soweit diese nicht dazu führt, dass er seine Arbeit nicht ausführen kann, oder er seine Kollegen gefährdet.
  • Vermögensverhältnisse muss der Bewerber nicht offenlegen. Ausnahme: Bewerber für eine Führungsposition müssen dem Arbeitgeber auf Verlangen Auskunft erteilen.
  • Lohnpfändungen, die dem Arbeitgeber einen erheblichen Arbeitsaufwand verursachen würden, müssen offengelegt werden.
  • Und schließlich müssen Fragen nach Vorstrafen nicht beantwortet werden, sofern diese für den Arbeitsplatz nicht relevant sind. Ein Grundschullehrer darf jedoch danach gefragt werden, ob er wegen sexuellen Missbrauchs vorbestraft ist.

Offenbarungspflicht

Und schließlich gibt es noch einige Sachverhalte, die sogar der Bewerber ungefragt mitgeteilt muss. Hierzu gehören Krankheiten wie Infektionskrankheiten (z.B. HIV), aufgrund derer der Arbeitnehmer Kollegen oder Kunden gefährden könnte, und Krankheiten, aufgrund derer der Arbeitnehmer die Arbeit überhaupt nicht ausüben könnten. Des Weiteren muss der Bewerber drohende Haftstrafen sowie Wettbewerbsverbote, die zum Beispiel aus einen alten Arbeitsvertrag resultieren, ungefragt mitteilen.

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